Palettenregal 353x269x100 5 Ebenen
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Optimieren Sie die Lagerung in Ihrem Lager oder Ihrer Industriehalle mit unserem Standard-Palettenregal, das speziell für maximale Festigkeit und Vielseitigkeit entwickelt wurde. Mit Abmessungen von 353 cm Höhe, 269 cm Länge und 100 cm Tiefe ist diese Metallkonstruktion die ideale Lösung für die sichere und effiziente Organisation schwerer Lasten. Dank seiner 5 Ladeebenen nutzen Sie die Höhe Ihrer Anlagen optimal aus und ermöglichen eine viel geordnetere und agilere Bestandsverwaltung. Jede Ebene hat eine UDL-Tragfähigkeit von 1000 kg und gewährleistet die notwendige Stabilität für Ihre täglichen Abläufe.
Vielseitigkeit ist eine der Stärken dieses Modells, da es für die gängigsten Logistikstandards ausgelegt ist. Auf seinen 269 cm langen Traversen können Sie bequem 3 Europaletten oder 2 amerikanische Paletten pro Ebene unterbringen und den verfügbaren Platz je nach Ihren Lagerbedürfnissen optimieren. Dieses Palettenregal kombiniert Robustheit und Langlebigkeit und ist eine rentable Investition für jedes Unternehmen, das seine Lagerkapazität erweitern muss. Darüber hinaus steht Ihnen unser Team zur Verfügung, um alle Fragen zur Montage oder zu technischen Spezifikationen zu beantworten. Wählen Sie eine zuverlässige Lösung, die Sicherheitsvorschriften einhält und bringen Sie die Logistik Ihres Lagers mit der Garantie von Rackspoint auf die nächste Stufe.
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Paletten kann ich pro Ebene auf diesem Regal platzieren?
Was ist die maximale Tragfähigkeit pro Ebene?
Welche Farben hat das Regal und warum sind es diese?
Ist dieses Palettenregal-Modell einfach zu montieren?
Ist es für ein kleines Lager oder eine Garage geeignet?
Geltende Vorschriften in Deutschland und Österreich
Palettenregale und Gabelstaplerbetrieb
Deutschland
In Deutschland ist ein Palettenregal im Lager ein Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der deutschen Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG. Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen (§ 3 BetrSichV, § 5 ArbSchG) und sorgt für Standsicherheit (§ 9). Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen besonders gesichert sein, etwa durch Verankerung mit der Bodenplatte (DGUV Information 208-061) – bei einem staplerbedienten Palettenregal ist die Bodenverankerung konstruktionsbedingt vorgesehen; Anker und Untergrund sind nach der Montageanleitung des Herstellers auszuführen. Weil die Sicherheit von der Montage abhängt, prüft eine zur Prüfung befähigte Person vor der ersten Verwendung (§ 14 Absatz 1); da Staplerverkehr Schäden verursacht, sind wiederkehrende Prüfungen Pflicht (§ 14 Absatz 2), deren Fristen der Arbeitgeber festlegt (§ 3 Absatz 6). Die DGUV Information 208-043 konkretisiert dies nach DIN EN 15635: Experteninspektion mindestens alle 12 Monate durch eine fachkundige Person, dazu Sichtkontrollen in kürzeren Abständen (wöchentlich oder nach Risikoanalyse), aktuelle Belastungsangaben am Regal (Feldlast, Gewicht der Ladeeinheit) sowie an den Eckbereichen und Durchfahrten ein mindestens 400 mm hoher Anfahrschutz, der mit dem Boden verankert und gelb-schwarz gekennzeichnet ist und nicht mit den Regalstützen verbunden sein darf. Verkehrswege sind nach der Arbeitsstättenverordnung sicher befahrbar und frei zu halten.
Österreich
In Österreich sind staplerbediente Palettenregale Arbeitsmittel im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), der Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG: Nach § 33 ASchG dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Beschäftigten so gering als möglich gefährden; sie müssen richtig aufgestellt, erhalten und benutzt werden (§ 33 Abs. 2). § 10 AStV verlangt Stabilität der Unterlage, Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen (Abs. 1 Z 3) und geeignete Maßnahmen gegen ein Überschreiten der zulässigen Belastung von Regalen und Paletten, etwa eine deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift – die Belastungstafel. Dafür sorgt hier die vom Hersteller in der Montageanleitung vorgeschriebene Verankerung im Boden. Zu berücksichtigen sind auch mögliche äußere Einwirkungen (Abs. 1 Z 7) – wo der Stapler fährt, üblicherweise durch Anfahrschutz an den Stehern. Prüfungen nach der Aufstellung, in der Folge und nach einem Anfahrschaden richten sich nach den Herstellerangaben und der EN 15635, die dazu den Stand der Technik beschreibt und Inspektionen durch eine sachkundige Person im von ihr festgelegten Abstand sowie häufige Sichtkontrollen empfiehlt – technische Referenz, keine gesetzliche Pflicht. Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) schreibt in § 8 eine wiederkehrende Prüfung mindestens einmal im Kalenderjahr für bestimmte Arbeitsmittel vor, etwa Regalbediengeräte oder Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz; statische Regale sind dort nicht genannt.
Orientierende Information auf Grundlage der geltenden Vorschriften; sie ersetzt weder den Gesetzestext noch eine fachliche Beratung. · Zuletzt geprüft: 2026-09-07