Palettenregal 300x269x100 cm
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Optimieren Sie die Lagerhaltung in Ihrem Lager mit unserem Standard-Palettenregal, das speziell für maximale Widerstandsfähigkeit und Vielseitigkeit in Industrieumgebungen entwickelt wurde. Mit den Maßen 300 cm Höhe, 269 cm Länge und 100 cm Tiefe ermöglicht dieses System eine effiziente Organisation schwerer Waren. Dank seiner robusten Struktur trägt jede seiner 3 Ebenen eine gleichmäßig verteilte Last (UDL) von 1000 kg, was die für den täglichen Palettenumschlag notwendige Stabilität und das Vertrauen für Ihr Arbeitsteam gewährleistet.
Vielseitigkeit ist eine der Stärken dieses Modells. Auf seinen 269 cm langen Traversen können bequem bis zu 3 Europaletten oder 2 amerikanische Paletten pro Ebene untergebracht werden, wodurch es sich perfekt an die logistischen Bedürfnisse Ihres Unternehmens anpasst. Dieses Regal erfüllt nicht nur die anspruchsvollsten Standards der Branche, sondern erleichtert auch einen agilen und geordneten Arbeitsablauf. Wenn Sie den verfügbaren Platz maximieren und die Ladekapazität Ihres Lagers verbessern möchten, ist dieses Palettiersystem die ideale Investition, um Ihren Betrieb mit Garantien zu skalieren. Nutzen Sie unsere technische Erfahrung und statten Sie Ihr Logistikzentrum mit dem besten professionellen Material auf dem spanischen Markt aus.
Häufig gestellte Fragen
Welche Tragfähigkeit hat jedes Fach dieser Regale?
Wie viele Paletten passen in diese Konfiguration?
Ist eine Bodenverankerung erforderlich?
Sind die Farben der Struktur immer blau und orange?
Kann dieses Regal in Zukunft erweitert werden?
Geltende Vorschriften in Deutschland und Österreich
Palettenregale und Gabelstaplerbetrieb
Deutschland
In Deutschland ist ein Palettenregal im Lager ein Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der deutschen Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG. Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen (§ 3 BetrSichV, § 5 ArbSchG) und sorgt für Standsicherheit (§ 9). Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen besonders gesichert sein, etwa durch Verankerung mit der Bodenplatte (DGUV Information 208-061) – bei einem staplerbedienten Palettenregal ist die Bodenverankerung konstruktionsbedingt vorgesehen; Anker und Untergrund sind nach der Montageanleitung des Herstellers auszuführen. Weil die Sicherheit von der Montage abhängt, prüft eine zur Prüfung befähigte Person vor der ersten Verwendung (§ 14 Absatz 1); da Staplerverkehr Schäden verursacht, sind wiederkehrende Prüfungen Pflicht (§ 14 Absatz 2), deren Fristen der Arbeitgeber festlegt (§ 3 Absatz 6). Die DGUV Information 208-043 konkretisiert dies nach DIN EN 15635: Experteninspektion mindestens alle 12 Monate durch eine fachkundige Person, dazu Sichtkontrollen in kürzeren Abständen (wöchentlich oder nach Risikoanalyse), aktuelle Belastungsangaben am Regal (Feldlast, Gewicht der Ladeeinheit) sowie an den Eckbereichen und Durchfahrten ein mindestens 400 mm hoher Anfahrschutz, der mit dem Boden verankert und gelb-schwarz gekennzeichnet ist und nicht mit den Regalstützen verbunden sein darf. Verkehrswege sind nach der Arbeitsstättenverordnung sicher befahrbar und frei zu halten.
Österreich
In Österreich sind staplerbediente Palettenregale Arbeitsmittel im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), der Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG: Nach § 33 ASchG dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Beschäftigten so gering als möglich gefährden; sie müssen richtig aufgestellt, erhalten und benutzt werden (§ 33 Abs. 2). § 10 AStV verlangt Stabilität der Unterlage, Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen (Abs. 1 Z 3) und geeignete Maßnahmen gegen ein Überschreiten der zulässigen Belastung von Regalen und Paletten, etwa eine deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift – die Belastungstafel. Dafür sorgt hier die vom Hersteller in der Montageanleitung vorgeschriebene Verankerung im Boden. Zu berücksichtigen sind auch mögliche äußere Einwirkungen (Abs. 1 Z 7) – wo der Stapler fährt, üblicherweise durch Anfahrschutz an den Stehern. Prüfungen nach der Aufstellung, in der Folge und nach einem Anfahrschaden richten sich nach den Herstellerangaben und der EN 15635, die dazu den Stand der Technik beschreibt und Inspektionen durch eine sachkundige Person im von ihr festgelegten Abstand sowie häufige Sichtkontrollen empfiehlt – technische Referenz, keine gesetzliche Pflicht. Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) schreibt in § 8 eine wiederkehrende Prüfung mindestens einmal im Kalenderjahr für bestimmte Arbeitsmittel vor, etwa Regalbediengeräte oder Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz; statische Regale sind dort nicht genannt.
Orientierende Information auf Grundlage der geltenden Vorschriften; sie ersetzt weder den Gesetzestext noch eine fachliche Beratung. · Zuletzt geprüft: 2026-09-07