Stahlregal für Paletten, verstärkt, 255x269x100, 5 Ebenen
Inicializando configurador técnico...
Optimieren Sie Ihren Lagerplatz mit unserem verstärkten Palettenregal, das speziell für industrielle Umgebungen entwickelt wurde, die höchste Festigkeit und Zuverlässigkeit erfordern. Mit Abmessungen von 255 cm Höhe, 269 cm Breite und 100 cm Tiefe bietet dieses System eine robuste Lösung für die effiziente Organisation Ihres Lagers. Dank seines verstärkten 120x45 mm Profils garantiert diese Konstruktion überlegene Stabilität und ermöglicht die sichere und vertrauensvolle Handhabung schwerer Lasten im täglichen Betrieb Ihres Unternehmens.
Die Konfiguration dieses Regals umfasst 5 Ladeebenen, von denen jede bis zu 1500 kg UDL-Last tragen kann. Sein vielseitiges Design ermöglicht die optimierte Lagerung von Europaletten mit bis zu 3 Einheiten pro Ebene auf seinen 269 cm langen Traversen oder von US-Paletten, die an die logistischen Bedürfnisse Ihres Unternehmens angepasst sind. Die Kombination aus hochwertigen Materialien und einem für den intensiven Gebrauch konzipierten Design macht dieses Regal zur idealen Investition für alle, die Langlebigkeit und Ladekapazität ohne Kompromisse suchen. Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, Ihr Lager mit einer Lösung auszustatten, die den höchsten Marktstandards entspricht, den Zugang zu Ihren Produkten erleichtert und die Verwaltung Ihres Bestands professionell und strukturiert verbessert.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet es, wenn die Last UDL ist?
Wie viele Paletten kann ich pro Ebene platzieren?
Ist es notwendig, das Regal am Boden zu verankern?
Ist die Montage kompliziert?
Können in Zukunft weitere Ebenen hinzugefügt werden?
Geltende Vorschriften in Deutschland und Österreich
Palettenregale und Gabelstaplerbetrieb
Deutschland
In Deutschland ist ein Palettenregal im Lager ein Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der deutschen Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG. Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen (§ 3 BetrSichV, § 5 ArbSchG) und sorgt für Standsicherheit (§ 9). Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen besonders gesichert sein, etwa durch Verankerung mit der Bodenplatte (DGUV Information 208-061) – bei einem staplerbedienten Palettenregal ist die Bodenverankerung konstruktionsbedingt vorgesehen; Anker und Untergrund sind nach der Montageanleitung des Herstellers auszuführen. Weil die Sicherheit von der Montage abhängt, prüft eine zur Prüfung befähigte Person vor der ersten Verwendung (§ 14 Absatz 1); da Staplerverkehr Schäden verursacht, sind wiederkehrende Prüfungen Pflicht (§ 14 Absatz 2), deren Fristen der Arbeitgeber festlegt (§ 3 Absatz 6). Die DGUV Information 208-043 konkretisiert dies nach DIN EN 15635: Experteninspektion mindestens alle 12 Monate durch eine fachkundige Person, dazu Sichtkontrollen in kürzeren Abständen (wöchentlich oder nach Risikoanalyse), aktuelle Belastungsangaben am Regal (Feldlast, Gewicht der Ladeeinheit) sowie an den Eckbereichen und Durchfahrten ein mindestens 400 mm hoher Anfahrschutz, der mit dem Boden verankert und gelb-schwarz gekennzeichnet ist und nicht mit den Regalstützen verbunden sein darf. Verkehrswege sind nach der Arbeitsstättenverordnung sicher befahrbar und frei zu halten.
Österreich
In Österreich sind staplerbediente Palettenregale Arbeitsmittel im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), der Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG: Nach § 33 ASchG dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Beschäftigten so gering als möglich gefährden; sie müssen richtig aufgestellt, erhalten und benutzt werden (§ 33 Abs. 2). § 10 AStV verlangt Stabilität der Unterlage, Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen (Abs. 1 Z 3) und geeignete Maßnahmen gegen ein Überschreiten der zulässigen Belastung von Regalen und Paletten, etwa eine deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift – die Belastungstafel. Dafür sorgt hier die vom Hersteller in der Montageanleitung vorgeschriebene Verankerung im Boden. Zu berücksichtigen sind auch mögliche äußere Einwirkungen (Abs. 1 Z 7) – wo der Stapler fährt, üblicherweise durch Anfahrschutz an den Stehern. Prüfungen nach der Aufstellung, in der Folge und nach einem Anfahrschaden richten sich nach den Herstellerangaben und der EN 15635, die dazu den Stand der Technik beschreibt und Inspektionen durch eine sachkundige Person im von ihr festgelegten Abstand sowie häufige Sichtkontrollen empfiehlt – technische Referenz, keine gesetzliche Pflicht. Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) schreibt in § 8 eine wiederkehrende Prüfung mindestens einmal im Kalenderjahr für bestimmte Arbeitsmittel vor, etwa Regalbediengeräte oder Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz; statische Regale sind dort nicht genannt.
Orientierende Information auf Grundlage der geltenden Vorschriften; sie ersetzt weder den Gesetzestext noch eine fachliche Beratung. · Zuletzt geprüft: 2026-09-07