Industrielles Zwischengeschoss · 3,78 × 2,99 m · 11 m²
Außerhalb von Spanien und Portugal: nur auf Angebot, mit individuell kalkuliertem Transport.
Technischer Konfigurator wird initialisiert...
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Beschreibung · Industrielles Zwischengeschoss
Ein Mezzanin ist eine vielseitige Metallkonstruktion, die die nutzbare Fläche Ihres Geschäfts oder Lagers verdoppelt und es Ihnen ermöglicht, mehr Waren zu organisieren und zu lagern, ohne Ihre Einrichtungen erweitern zu müssen. Diese Art von Industrieboden, mit einer Tragfähigkeit von 500 kg/m², ist ideal zur Optimierung der Verteilung Ihres Geschäfts. Die Montage ist einfach und schnell und passt sich an verschiedene Umgebungen an, auch an solche mit tragenden Säulen. Die perfekte Lösung, um jeden Quadratmeter optimal zu nutzen.
Geltende Vorschriften in Deutschland und Österreich · Industrielles Zwischengeschoss · 3,78 × 2,99 m · 11 m²
Lagerbühnen und Zwischengeschosse (Bauwerk und feste Installation)
Deutschland
In Deutschland ist eine begehbare Lagerbühne nicht nur eine Lagereinrichtung: als Regalanlage mit Erschließungsfunktion fällt sie unter das Bauordnungsrecht der Länder, das der Musterbauordnung (MBO) folgt (§ 1 Absatz 2 Nummer 7): Errichtung und Nutzungsänderung bedürfen der Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1); verfahrensfrei sind Regale bis 7,50 m Oberkante Lagergut (§ 61 Absatz 1 Nummer 15), Regallager darüber sind Sonderbauten (§ 2 Absatz 4 Nummer 18). Verfahren und Zuständigkeit regelt die Landesbauordnung.
Die Anlage muss standsicher sein (§ 12 Absatz 1) und dem Brandschutz genügen (§ 14); den Standsicherheitsnachweis (§ 66) erstellt ein Tragwerksplaner nach den Eurocodes DIN EN 1990, 1991 und 1993 (MVV TB des DIBt). Tragende Stahlbauteile stammen von nach EN 1090-1 zertifizierten Herstellern (Anlage A 1.2.4/5) und sind Bauprodukte im Sinne der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110.
In Arbeitsstätten gilt zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung: Gefährdungsbeurteilung (§ 3), tragfähige Fußböden (Anhang Nummer 1.5 Absatz 2), sicher begehbare Treppen (Nummer 1.8 Absatz 1), Absturzsicherung ab mehr als 1 Meter (Nummer 2.1 Absatz 1), gekennzeichnete, freigehaltene Fluchtwege (Nummer 2.3, § 4 Absatz 4). Die DGUV Information 208-061 verlangt für Regalbühnen (Abschnitt 4.3.4) Lastannahmen nach Anhang 2, Umwehrungen von mindestens 1,0 m für 500 N/m Horizontallast und eine dauerhafte Kennzeichnung mit den zulässigen Lasten (Abschnitt 4.2.7.1), die nicht überschritten werden dürfen (Abschnitt 5.1.2).
Den Brandschutz in Industriebauten regelt die Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL): Einbauten sind nach Sicherheitskategorie begrenzt (Abschnitt 5.5), in Industriebauten über 1.600 m² braucht jedes Geschoss zwei bauliche Rettungswege, entsprechend auch Ebenen oder Einbauten über jeweils 200 m² (Abschnitt 5.6.2).
Unsere Empfehlung: Statik vom Tragwerksplaner unterschreiben lassen, das Verfahren vorab mit der Bauaufsicht klären, je Ebene ein Belastungsschild anbringen, Absturzkanten mit Geländer sichern und nie über den berechneten Wert belasten.
Österreich
In Österreich ist eine Lagerbühne aus Stahl kein Arbeitsmittel, sondern ein mit dem Gebäude verbundenes Bauwerk und unterliegt dem Baurecht der Bundesländer. Ob Baubewilligung oder Bauanzeige nötig ist, bestimmt die Bauordnung des jeweiligen Landes – in Wien etwa sind festigkeitsrelevante Änderungen an Bauwerken nach § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien bewilligungspflichtig, sofern nicht eine Bauanzeige nach § 62 genügt. Die von den Ländern für verbindlich erklärte OIB-Richtlinie 1 verlangt Tragwerke mit ausreichender Tragfähigkeit, deren Zuverlässigkeit dem Eurocode ÖNORM EN 1990 mit ÖNORM B 1990-1 genügt. In Wien haftet nach § 65 Abs. 2 lit. b Bauordnung für Wien der Verfasser für die Richtigkeit und Vollständigkeit der statischen Nachweise. Dauerhaft eingebaute tragende Stahlbauteile sind Bauprodukte nach der Verordnung (EU) 2024/3110 (Artikel 3 Nummer 1) mit Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung (Artikel 17); die Ausführungsnorm für Stahltragwerke ist die EN 1090.
In einer Arbeitsstätte sind zusätzlich die Gefahren nach § 4 ASchG zu ermitteln; § 21 Abs. 1 ASchG verlangt eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit. Nach § 10 Abs. 2 Z 2 AStV ist durch geeignete Maßnahmen – etwa eine deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift – dafür zu sorgen, dass die zulässige Belastung von Galerien und Zwischenböden nicht überschritten wird; nach § 11 Abs. 3 AStV sind erhöhte Bereiche bei mehr als 1 m Absturzhöhe durch mindestens 1 m hohe Geländer mit Mittelstange zu sichern, bei mehr als 2 m zusätzlich durch Fußleisten. Stiegen brauchen nach § 4 AStV Handlauf und Geländer; Fluchtwege richten sich nach § 17 AStV, der Brandschutz nach OIB-Richtlinie 2.1.
Empfehlung: Lassen Sie die Statik von einem befugten Planer unterfertigen, klären Sie die Bewilligungspflicht mit Ihrer Baubehörde, Belastungstafel auf jeder Ebene, Geländer an allen freien Kanten, und nie über die berechnete Last.
Orientierende Information auf Grundlage der geltenden Vorschriften; sie ersetzt weder den Gesetzestext noch eine fachliche Beratung. · Zuletzt geprüft: 2026-09-08







